Das Gentechnikgesetz (GenTG) hat ein sehr breit gefasstes Schutzziel. Es dient dem Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) umgehen oder diesen exponiert werden können (Arbeitsschutz), sowie dem Verbraucherschutz bei GVO-Produkten, konventionellen oder auch als Gentechnik-frei gekennzeichneten Produkten.
GVO können gentechnisch veränderte Mikroorganismen einschließlich Zellkulturen, humanpathogener Endoparasiten und Prionen sein, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädigen können. Als Schadwirkungen kommen Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen in Betracht. Darüber hinaus sind die Umweltwirkungen sowohl von Mikroorganismen, aber auch von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren zu berücksichtigen. Das Gentechnikgesetz regelt – im Gegensatz zur Biostoffverordnung (s. www.BAuA.bund.de) – auch den Umgang mit Organismen, die für den Menschen keine direkte Bedrohung darstellen.
Mit dem Gentechnikgesetz wurde ein übergreifender rechtlicher Rahmen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei allen Tätigkeiten mit GVO geschaffen. Das Grundprinzip besagt, dass gentechnische Arbeiten nur in zugelassenen gentechnischen Anlagen erfolgen dürfen. Alle Freiland-Anwendungen von GVO bedürfen der vorherigen Zulassung.
Nach dem GenTG werden GVO entsprechend dem von ihnen ausgehenden Risiko in vier Risikogruppen von Gruppe 1 (bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht von einem Risiko auszugehen) bis Gruppe 4 (hohes Risiko) eingeteilt.
In Abhängigkeit der jeweiligen Risikogruppe werden in den Anhängen III bis V der Gentechnik-Sicherheitsverordnung abgestuft technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen für den Regelfall vorgegeben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und danach bei Änderungen der Arbeitsbedingungen zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen und zu dokumentieren.
Der Gesetzgeber hat im Gentechnikrecht kein Grenzwertkonzept vorgesehen. Generell gilt, dass bei gentechnischen Arbeiten die Kontamination des Arbeitsplatzes, die Exposition der Beschäftigten und der Austrag in die Umwelt so gering wie möglich zu halten ist.

