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Ausblick

Für die künftige Arbeit der Immissionsschutzbehörden auf dem Gebiet des Schutzes vor Lärm sind zwei Schwerpunkte von Bedeutung:

Lärmvorsorge

Lärmvermeidung hat Priorität. Neben verhaltensbedingten Faktoren gehört dazu eine vorausschauende Planung, die bei Einhaltung des jeweiligen Standes der Technik die Lärmvorsorge berücksichtigt. Im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren, von Baugenehmigungsverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und von Stellungnahmen für sonstige lärmschutztechnisch relevante Anlagen werden, die Belange des Schallschutzes geprüft. Durch zusätzliche Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass es nicht zu unzulässigen Geräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft kommt und damit auch keine neuen Problembereiche entstehen.

Besondere Bedeutung im Sinne der Lärmvorsorge kommt einer lärmschutzgerechten Planung, vor allem der Bauleitplanung zu. Hinsichtlich des Lärmschutzes bedeutet dies, dass zur Vermeidung von Konflikten eine sorgfältig abgestufte Anordnung von Flächen mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit entsprechend den pysikalischen Bedingungen der Schallausbreitung erfolgt. Dem sogenannten Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom Februar 1992, in dem im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für verschiedene Industrie- und Gewerbearten im einzelnen festgelegte Schutzabstände zwischen diesen Anlagen und Wohngebieten empfohlen werden, kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Im unmittelbaren Grenzbereich zwischen Nutzungsgebieten, von denen Schallemissionen ausgehen, und Nutzungsgebieten, die einen Ruheanspruch haben, müssen zusätzliche Maßnahmen oder Vorkehrungen zum Schallschutz vorgesehen und bereits planerisch festgesetzt werden. Beispielsweise können durch die Gliederung von Baugebieten oder durch die Ausweisung von Schutz- oder Abstandsflächen, durch die Festsetzung von Grundrissanordnungen, von Lärmschutzwällen oder -schirmen usw. diese Belange berücksichtigt werden.

Lärmsanierung

In Gebieten mit gewachsenen städtebaulichen Strukturen sind die Bewohner häufig unzumutbar durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Industrie/Gewerbelärm belastet. Diese hohe Lärmbelastung führt zu einer erheblichen Verminderung der Wohnqualität städtischer Gebiete. Dabei ist der Anteil der einzelnen Geräuschquellen unterschiedlich groß. Das Vorgehen gegen einzelne Emittenten ist aber wenig erfolgversprechend, wenn andere Quellen erhalten bleiben.

Die Landesregierung erwartet daher starke Impulse durch die im Jahre 1990 aufgenommene Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dahingehend, dass den Gemeinden nunmehr ein Instrument zur Lärmsanierung durch Aufstellen von Lärmminderungsplänen an die Hand gegeben wurde. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, für Wohngebiete oder andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht nur vorübergehend auftreten oder zu erwarten sind und ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedene Lärmquellen erforderlich ist (siehe §47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Ein derartiges Koordinierungsinstrument, das wegen der Vielzahl der Lärmverursacher, der Zuständigkeiten und auch der Maßnahmenmöglichkeiten notwendig ist, dürfte gleich den in den letzten Jahren ebenfalls gesetzlich eingeführten Umweltfachplänen, wie Luftreinhalteplänen, Abfallbeseitigungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen, zu verbesserten Umweltbedingungen beitragen.

Im März 1996 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in einem Rundschreiben den rheinland-pfälzischen Gemeinden Hinweise zur Vorgehensweise bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen und im November 1999 eine Handlungshilfe zur Lärmminderungsplanung zur Verfügung gestellt.

Die nach § 47a BImSchG zu erstellenden Lärmminderungspläne sind nicht nur ein Instrument zur Lärmsanierung, sondern auch bei künftigen Planungen für Lärmvorsorgemaßnahmen wichtig. Aus den bei der Erstellung der Lärmminderungspläne ebenfalls anzufertigenden Schallimmissionsplänen sind u. a. solche Gebiete ersichtlich, die für bestimmte Planungen wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ausgeschlossen werden müssen oder dafür in Frage kommen. Die Vorbelastungssituation ist ablesbar und erlaubt damit kurzfristig sachkundige Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und über erforderliche Schutzmaßnahmen.