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Emmisionswerte

Nach der 8. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung) müssen neue Rasenmäher zulässige Geräuschemissionswerte einhalten. Hersteller und Einfuhrhändler haben die Pflicht, Rasenmäher mit dem vom Hersteller garantierten Schallleistungspegel zu kennzeichnen. Außerdem sind zeitliche Einschränkungen für den Betrieb von Rasenmähern vorgeschrieben.

Mit der 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung) werden für Baumaschinen EG-einheitliche Geräuschgrenzwerte festgesetzt. Baumaschinen sind mit den bei der EG-Baumusterprüfung ermittelten Geräuschemissionspegeln zu kennzeichnen.

Für Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger so beschaffen sein müssen, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Es sind Grenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen und ständig dem Stand der Technik angepasst werden.

Im Hinblick auf die zunehmende wirtschaftliche und verkehrliche Verpflechtung der europäischen Staaten sind die Geräuschgrenzwerte für Kraftfahrzeuge seit langem EU-weit einheitlich geregelt. Sie sind nicht zuletzt auf Drängen der Bundesregierung mit Unterstützung des Bundesrates mehrfach entsprechend dem Stand der Technik verschärft worden (siehe Tabelle 3).
<)p>So hat der EU-Ministerrat im November 1992 eine Richtlinie (92/97/EWG) verabschiedet, die deutlich abgesenkte Geräuschgrenzwerte für neue Pkw, Lkw und Busse festlegt. Die europäische Union hat damit der Tatsache Rechnung getragen, dass der Straßenverkehr nach wie vor die bedeutendste Lärmquelle darstellt und ein großer Teil der Bevölkerung in den Mitgliedsstaaten den Straßenverkehrslärm als erhebliche Belastung empfindet. Die neuen Anforderungen gelten ab 1. Oktober 1995 für neue Fahrzeugtypen und ein Jahr später für die Erstzulassung von allen Neufahrzeugen.

Allein die Absenkung der Geräuschgrenzwerte beim Pkw in der logarithmischen Dezibel-Skala um 3 dB(A) bedeutet, dass zukünftig zwei Fahrzeuge der neuen Generation zusammen nur noch so laut sind wie ein zwischen 1988 und 1995 zugelassener, ohnehin schon relativ leiser Pkw.

Für schwere Lkw und Busse wurde der Grenzwert von 84 dB(A) auf 80 dB(A) abgesenkt. Damit ist ein Lkw des Baujahres 1995/96 im Stadtverkehr leiser als ein Personenwagen, der 1980 gebaut wurde. Die erreichte Geräuschminderung beim Lkw lässt sich auch daran erkennen, dass die neuen Geräuschwerte - einschließlich der erstmals festgelegten Grenzwerte für Druckluftgeräusche - der Definition des "lärmarmen Kraftfahrzeugs" in Anlage XXI zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Die zulässigen Geräuschwerte für Krafträder sind seit 1978 EU-weit festgelegt (Richtlinie 78/1015/EWG) und unter Berücksichtigung der jeweils neuesten technischen Entwicklungen mehrfach verschärft worden. Mit der 19. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 21. Dezember 1992 wurde die letzte Änderungsrichtlinie 89/235/EWG in nationales Recht umgesetzt. Die letzten beiden Verschärfungen sind ebenfalls der Tabelle 39 zu entnehmen.



Tabelle 3: Entwicklung der Lärmgrenzwerte für die einzelnen Fahrzeugtypen

Die beachtlichen Erfolge bei der Geräuschminderung, insbesondere auch bei Nutzfahrzeugen und Krafträdern, werden allerdings nur in dem Maße zu einer deutlichen Senkung des Straßenverkehrslärms führen können, wie die lautstärkeren Altfahrzeuge stillgelegt werden.