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Lärmimmissionsrichtwerte/-grenzwerte

Für die Bewertung der verschiedenen Geräuschquellenarten gibt es zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen jeweils spezielle Beurteilungs- und Messvorschriften. Für genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)", für Verkehrslärm die Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und für Sportanlagenlärm die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Je nach der Schutzwürdigkeit des Gebietes gilt ein abgestuftes System von Immissionsrichtwerten, Immissionsgrenzwerten bzw. schalltechnischen Orientierungswerten. Dabei reicht die Abstufung vom Industriegebiet mit der geringsten Schutzwürdigkeit über Gewerbegebiete, Misch- und Dorfgebiete, allgemeine und reine Wohngebiete bis hin zu Krankenhaus- und Kurgebieten mit höchster Schutzwürdigkeit.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über Immissionsrichtwerte / Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit der Schutzwürdigkeit der Gebiete. Die einzelnen unterschiedlichen Lärmquellenarten werden in der Regel jeweils getrennt erfasst und bewertet.

Download: Tabelle Lärmimmisionsrichtwerte/- grenzwerte

 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - legt Richtwerte fest, die beim Betrieb einer Baustelle nicht überschritten werden dürfen. Die Werte entsprechen denen der TA Lärm.Bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung ermöglicht die Norm DIN 18005 - Teil 1 - mit zugehörigem Beiblatt 1 eine sachgerechte Schallschutzplanung, für deren Anwendung das Ministerium der Finanzen mit Rundschreiben vom 30. November 1988 (MinBl. S. 577) Hinweise gegeben hat. Die Norm enthält die für die Ermittlung der Lärmbelastung notwendigen Angaben und Berechnungsverfahren.Die Tabelle 38 gibt die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung wieder.



 1. Bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten
tags 50 dB
nachts 40 dB bzw. 35 dB

2. Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten
tags 55 dB
nachts 45 bzw. 40 dB

3. Bei Friedhöfen, Kleingartenanlagen und Parkanlagen
tags und nachts 55 dB

4. Bei besonderen Wohngebieten (WB)
tags 60 dB
nachts 45 bzw. 40 dB

5. Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI)
tags 60 dB
nachts 50 dB bzw. 45 dB

6. Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE)
tags 65 dB
nachts 55 dB bzw. 50 dB

7. Bei sonstigen Sondergebieten, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
tags 45 dB bis 65 dB
nachts 35 dB bis 65 dB

8. Bei Industriegebieten (GI)
Für Industriegebiete kann - soweit keine Gliederung nach § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO erfolgt - kein Orientierungswert angegeben werden.

Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.

Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.

Anmerkung: Bei Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich.