Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm wird für Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und für Militärflugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken dienen, ein Lärmschutzbereich mit 2 Schutzzonen festgelegt. Innerhalb des Lärmschutzbereichs werden abhängig von der jeweiligen Schutzzone
- Bauverbote für Wohngebäude und andere schutzbedürftige Einrichtungen,
- Anforderungen an den baulichen Schallschutz der Gebäude,
- und die Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz festgelegt.
§ 16 des Fluglärmgesetzes lässt weitergehende planungsrechtliche Regelungen der Länder zu, um für neu zu planende Wohngebiete ausreichenden Schutz vor Fluglärm zu gewährleisten.
Auch das Gaststättengesetz ist für die Vermeidung bzw. Verringerung von Lärmemissionen von Bedeutung. Hier wird insbesondere auf die Sperrzeiten hingewiesen sowie auf die Möglichkeit von Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.
Nach dem rheinland-pfälzischen Sonn- und Feiertagsgesetz aus dem Jahre 1970 sind an Sonn- und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.