Bei allen technischen Vorgängen entstehen Geräusche. Daher ist in der Lärmbekämpfung den technischen und konstruktiven Maßnahmen zum aktiven Schallschutz, die auf eine Minderung der Lärmemissionen an den Quellen abzielen, Vorrang gegenüber den passiven Schallschutzmaßnahmen einzuräumen, die bereits vorhandenen Lärm mindern sollen.
Die Erfahrungen zeigen, dass sich Lärmschutzmaßnahmen am wirkungsvollsten und kostengünstigsten dann durchführen lassen, wenn sie so früh wie möglich - also schon bei der Planung - berücksichtigt werden. Diesen Maßnahmen ist auch aus Gründen des Arbeitsschutzes Vorrang zu geben, denn für den Arbeitsschutz bestimmte leise Maschinen dienen gleichzeitig auch dem Immissionsschutz. Zur Verfolgung dieses Ziels prüft beim Neubau von industriellen und gewerblichen Anlagen die Gewerbeaufsichtsverwaltung die Bauanträge im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, ob die Planungsabsichten mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes vereinbar sind und ob im Hinblick auf die Auswirkungen von Geräuschimmissionen die Baumaßnahmen den einschlägigen Regeln des Schutzes vor Lärm entsprechen. Forderungen der Immissionsschutzbehörden werden in Form von Auflagen in den Baugenehmigungsbescheiden berücksichtigt.
Industrielle und gewerbliche Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, bedürfen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung. Die Betreiber dieser Anlagen sind verpflichtet, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in der Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können. Darüber hinaus haben die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen.
Dabei wird als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage untersucht, ob die zu genehmigende Anlage dem Stand der Technik zur Geräuschemissionsbegrenzung entspricht und die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte im Einwirkungsbereich der Anlage nicht überschritten werden. Durch das bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist damit sichergestellt, dass neue Problembereiche nicht mehr entstehen, dass vielmehr durch Maßnahmen der Vorsorge - Berücksichtigung des Standes der Lärmminderungstechnik - die Lärmbelastung der Bevölkerung durch Industrie und Gewerbe insgesamt zurückgehen wird.
Besonderes Gewicht kommt der Aufgabe zu, Immissionsschutz schon vorbeugend zu betreiben und nicht erst bereits eingetretene Unzulänglichkeiten durch Lärm zu beseitigen. Als "Träger öffentlicher Belange" im Sinne des Baugesetzbuches hat sich im Bauleitplanverfahren besonders die Gewerbeaufsicht dieser Aufgabe zu stellen. Die im Rahmen dieser Verfahren der Gewerbeaufsicht von den Planungsbehörden vorgelegten Flächennutzungs- und Bebauungsplanentwürfe werden daraufhin überprüft, ob die Planungsabsichten mit den Grundzügen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Frage, ob die Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten andererseits ausreichen, um bei Einhaltung des Standes der Technik zur Emissionsbegrenzung schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden und somit das Entstehen neuer Problembereiche zu verhindern. Als Arbeitsunterlage der Gewerbeaufsicht dient hierzu der am 26.02.1992 überarbeitete sogenannte "Abstandserlass" des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten .

