Schienenverkehrslärm wird allgemein stärker toleriert als Lärm durch Straßenverkehr. Die Zugfahrten treten zeitlich isoliert auf und wirken nur kurzzeitig ein. Der Bundesverordnungsgeber hat in den für die Ermittlung und Beurteilung heranzuziehenden Vorschriften diesen Umstand insofern berücksichtigt, dass für Schienenverkehrslärm ein Bonus von 5 dB(A) auf den Beurteilungspegel gegeben wird. Die Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen ist derzeit nicht bundeseinheitlich geregelt.
Bezüglich des Neubaus bzw. der wesentlichen Änderung von Schienenwegen ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) maßgebend, d. h. in solchen Fällen sind erforderliche Lärmvorsorgemaßnahmen zwingend vorgeschrieben. Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind auch Straßenbahngeräusche im innerstädtischen Bereich zu beurteilen. Dabei ist ebenfalls zwischen bestehenden Anlagen und Neubau oder wesentlicher Änderung zu unterscheiden.

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