Die Zahl der Beschwerden der Wohnnachbarschaft über den von Freizeit- und Sporteinrichtungen und -veranstaltungen ausgehenden Lärm hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Solche Einrichtungen und Veranstaltungen sollten grundsätzlich auf Bereiche beschränkt werden, in denen sie nicht stören. Andererseits sind Sportmöglichkeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten zu erhalten und im Interesse des Jugend- und Breitensports auch künftig wohnungsnah zu errichten.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - vom Juli 1991 hat einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung und Messung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen Geräuscheinwirkungen festgelegt. Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen ausgehen, nennt Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörden von der Festlegung von Betriebszeiten absehen sollen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sie auch die Grenze für die Duldungspflicht in zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung trägt dem Anliegen des Sports weitgehend Rechnung, stellt bei Neuplanung von Sportanlagen auf einen umfassenden Lärmschutz ab und gewährleistet einen weitgehenden Bestandsschutz für vorhandene Sportanlagen.
Zur Beurteilung des Lärms von Freizeiteinrichtungen, die nicht unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, gelten weiterhin die 1997 bekanntgegebenen bewährten Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Diese sind im Ministerialblatt 1997 der Landesregierung von Rheinland-Pfalz auf den Seiten 213 ff und 315 abgedruckt. Auch in diesen Hinweisen sind Beurteilungsmaßstäbe und Abhilfemaßnahmen angegeben. Dabei wird u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass bei seltenen Störereignissen unter Umständen die Zumutbarkeitsgrenze angehoben werden kann, während andererseits aber auch ein erhöhtes Schutzbedürfnis in der Zeit von 6.00 - 7.00 Uhr und von 19.00 Uhr - 22.00 Uhr zu berücksichtigen ist.
In der sogenannten Diskotheken-Verwaltungsvorschrift wurden u. a. Vorgaben über
- die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes bei der Erteilung von Baugenehmigungen,
- die Zulässigkeit von Diskotheken in den verschiedenen Baugebieten,
- die Begrenzung der Lautsprecherausgangsleistung,
- nachträgliche Schallschutzmaßnahmen bei bestehenden Diskotheken,
- die Begrenzung des Lärms im Einwirkungsbereich der Diskothek durch
organisatorische Maßnahmen (Sperrzeit-Regelungen) aufgestellt.

