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Straßenverkehrslärm

Für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) maßgebend. Darin ist geregelt, dass für neu anzulegende Verkehrswege bzw. für wesentliche Änderungen, die mit einem erheblichen baulichen Eingriff verbunden sind, Immissionsgrenzwerte gebietsbezogen eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls vom jeweiligen Baulastträger aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen und zu realisieren sind.

Die Lärmsanierung an bestehenden Straßen ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird z. Z. nach Bundes- und Landesrichtlinien vorgenommen. Dabei kommen Maßnahmen an betroffenen Gebäuden (passive Schallschutzmaßnahmen) oder Maßnahmen an der Straße (aktive Schallschutzmaßnahmen) in Betracht, wenn sie keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen erfordern oder andere Belange entgegenstehen. Innerhalb geschlossener Ortschaften werden zur Lärmsanierung in vielen Fällen Schallschutzfenster eingesetzt. Die Immissionswerte für die Lärmsanierung liegen wesentlich über den Immissionsgrenzwerten zur Lärmvorsorge beim Straßenneu- oder -umbau. Im Rahmen eines Lärmimmissionskatasters wurden im Jahre 1987 für die besonders lärmbetroffenen innerörtlichen Durchgangsstraßen die Maßnahmen höchster Dringlichkeit ermittelt. Das Lärmimmissionskataster erfasst ausschließlich Maßnahmen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung), weil beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen direkt im Zusammenhang mit der Baumaßnahme realisiert werden. Die Umsetzung des Katasters, das derzeit aktualisiert und fortgeschrieben wird, erfolgt im Rahmen der haushaltsmäßigen Vorgaben.

Bei der Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Verkehrslärm spielen die Geräuschemissionen von Lastkraftwagen eine bedeutende Rolle. Lastkraftwagen sind die lauteste Fahrzeugkategorie und werden deshalb als besonders lästig empfunden, zum anderen bestimmen sie im innerstädtischen Straßenverkehr schon bei einem Anteil von 4 % den mittleren Geräuschpegel.

Die Reduzierung des Lkw-Lärms ist deshalb eine vordringliche Aufgabe. Hier sind in den letzten Jahren beträchtliche Erfolge erzielt worden. Mit den ab 1995/1996 geltenden Grenzwerten (siehe Tabelle 3) sind die Geräuschanforderungen an Lastkraftwagen im Mittel um 10 dB(A) stufenweise verschärft worden. Dies bedeutet, dass 10 Lastkraftwagen der Jahrgänge 1990/1995 zusammen nur noch so laut sind wie ein einziger Lastkraftwagen vom Anfang der 80er Jahre, was einer Minderung der Geräuschemission von 90 % gleichkommt.

Lärmarme Lkw sind - u. a. wegen der bisher noch geringen Nachfrage - um 3 % bis 9 % teurer als die herkömmlichen Fahrzeuge. Sie hatten deshalb nur geringe Marktchancen. Einer Zunahme der Nachfrage kommt demnach besondere Bedeutung zu. Da die öffentliche Hand im Hinblick auf den Einsatz umweltfreundlicher Produkte und die Einführung lärmarmer Lkw eine Vorreiterrolle spielen sollte, haben das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr und das Ministerium für Umwelt bereits im Jahre 1988 einen Ministerratsbeschluss herbeigeführt, dass in Zukunft in den Dienststellen des Landes nur lärmarme Lkw und Sonderfahrzeuge angeschafft werden. Dieser Beschluss ist inzwischen in die Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung und Nutzung von Dienstkraftwagen, in denen gleichzeitig weitere Kriterien für die Beschaffung umweltfreundlicher Dienstfahrzeuge festgelegt wurden, eingearbeitet worden (Min.Bl. 1994, S. 2).