Unter dem Oberbegriff ?flüchtige organische Verbindungen? (VOC = volatile organic compounds) fasst man ein breites Spektrum verschiedener organischer Substanzen zusammen: z.B. organische Lösemittel, Benzindämpfe, Kohlenwasserstoffe in Abgasen. VOC sind oftmals gesundheitsschädlich und sind zudem ein wesentlicher Faktor bei der Entstehung von bodennahen hohen Ozonkonzentrationen im Sommer (Vorläuferstoffe für Sommersmog).
So haben sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, ihre VOC-Emissionen zu reduzieren:

31. BImSchV - VOC-Richtlinie - Lösemittelemisionen

Quelle: ?Multikomponentenprotokoll? UN/ECE, Göteborg 1999
In Deutschland wurden im Jahr 1999 ca. 1,65 Millionen Tonnen VOC aus anthropogenen Quellen emittiert, also durch den Menschen verursacht. Der Bereich der Lösemittelverwendung ist daran mit ca. 1,0 Millionen Tonnen, also mit ca. 60 % beteiligt.

Quelle: BMU Umwelt 6/2001
Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihre VOC-Emissionen bis zum Jahr 2010 auf 995.000 Tonnen im Jahr zu begrenzen, ist in der Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Schadstoffe (NEC-RL) verbindlich geregelt.
Seit 1990 sind Erfolge bei der VOC-Reduktion im Verkehrsbereich und bei der Verteilung von Kraftstoffen nachzuweisen. Um Minderungspotenziale bei weiteren Emittentengruppen auszuschöpfen hat der Europäische Rat mit Datum 11. März 1999 die Richtlinie1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC), die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemitteln entstehen, erlassen. Ziel der Richtlinie ist es, bei den dort genannten Anlagen die VOC-Emissionen durch technische Maßnahmen an den Anlagen bzw. durch Ersatz lösemittelhaltiger Einsatzstoffe durch solche mit geringeren Anteilen an leichtflüchtigen Lösemitteln zu reduzieren.

Quelle: Umweltbundesamt - Umweltdaten 2000
Die Bundesregierung hat die VOC-Richtlinie mit der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ? 31. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt.
Die Anlagentypen mit den fest definierten Tätigkeiten inkl.den Schwellenwerten für den jährlichen Lösemittelverbrauch sind im Anhang 1 der Bundesverordnung aufgeführt.
Werden organische Lösemittel eingesetzt sind vom Betreiber folgende Prüfschritte durchzuführen:
- Prüfung ob das angewandte Verfahren bzw. die Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fällt.
- Wenn ja, Ermittlung des Lösemittelverbrauchs:
Gesamtmenge an org. Lösemitteln, die je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen 12-Monatszeitraum eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen org. Verbindungen, die zur Wieder- verwendung (in der Anlage) zurückgewonnen werden.
Ist der Schwellenwert nach Anhang I der Verordnung überschritten:
- Anzeige bei zuständiger Behörde (Altanlagen bis 25. August 2003)
- Einhaltung der emissionsbegrenzenden Anforderungen
- Nachweisführung: Messung, Lösemittelbilanz, Reduzierungsplan
Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 25. August 2001 zugelassen wurden bzw. mit deren Errichtung vor diesem Datum begonnen wurde.
Zuständige Behörden für den Vollzug der 31. BImSchV in Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) Nord und Süd und dort in der Regel die Regionalstellen Gewerbeaufsicht:
www.sgdnord.rlp.de
SGD Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein
Hauptstraße 238
55 743 Idar-Oberstein
Tel.: 06781/565-0
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: 0261/120-0
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier
Ostallee 31
54290 Trier
Tel.: 0651/9481-0
www.sgdsued.rlp.de
SGD Süd Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Kaiserstraße 31
55116 Mainz
Tel.: 06131/96030-0
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Karl-Helfferich-Straße 2
67433 Neustadt an der Weinstraße
Tel.: 06321/931-0
Das Anzeigformular ist abrufbar über den Downloadbereich der Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion
und hier: Anzeigeformular sowie Erläuterungen zur Anzeige
Ein Merkblatt des Landes Rheinland-Pfalz zur 31. BImSchV können Sie hier abrufen: Merkblatt
Den Verordnungstext finden Sie hier: 31. BImSchV
