Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | kleiner | Druckversion
Logo: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,Ernährung, Weinbau und Forsten - Zurück zur Startseite
  • Aktuelles
  • Ernährung
  • Europa/Internationales
  • Mensch und Umweltschutz
  • Landwirtschaft
  • Lärm
  • Luft
    • Luftreinhaltung
      • Luftverunreinigungen und ihre Wirkungen
      • Emission
      • Immissionen
      • Hausfeuerungsanlagen
      • Umwelt und Verkehr
      • Aufgaben der Verwaltung im Bereich der Luftreinhaltung
      • Ozon
      • Aktuelle Untersuchungen
      • Glossar
    • Gewerbeaufsicht
    • Kontakt
    • Verweise
  • Nationalpark
  • Natur
  • Tiere
  • Wald
  • Wasser
  • Weinbau
  • Ministerium
  • Mediathek
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • www.rlp.de
Startseite > Luft > Luftreinhaltung > Glossar

Glossar


Verwendete Begriffe und Abkürzungen

  • 39. BImSchV 
  • 23. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Abgasverlust
  • anthropogen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Deposition
  • Emissionen, Immissionen
  • Eutrophierung
  • FCKW
  • Immissionskenngrößen
  • Konzentrationsangaben
  • MJ
  • MW
  • Schwebstaub
  • PM10
  • PM2.5
  • Photooxidantien
  • ppm, ppb, ppt
  • TA Luft
  • UBA
  • UV-Strahlung
  • VDI-Richtlinien

 

 

39. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Die 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz legt Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Schwellenwerte für Ozon fest.

23. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die 23. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz legt Konzentrationswerte für verkehrsbedingte NOx-, Benzol- und Ruß-Immissionen fest, bei deren Überschreitung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu prüfen sind.

 

Abgasverlust

Anteil der Energie, die über das Abgas aus einer Feuerungsanlage ausgetragen und damit nicht genutzt werden kann.

anthropogene Luftschadstoffe

Vom Menschen verursachte Luftverunreinigungen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Grundlage für alle wichtigen Maßnah-men zur Luftreinhaltung. Es wurde im Jahre 1974 erlassen und in der Folgezeit mehrfach überarbeitet. Die Regelungen betreffen vor allem industrielle und gewerbliche Anlagen, die die Umwelt beeinträchtigen können. Sie bedürfen einer besonderen Genehmigung, die nur erteilt wird, wenn z. B. die Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Daneben enthält das BImSchG aber auch die Grundlagen, um bei Gebäudeheizungen, Lackierereien, Tankstellen usw. Luftreinhaltemaßnahmen zu veranlassen. Neben anlagenbezogenen Festle-gungen erlaubt das BImSchG auch, Anforderungen an Stoffe, Erzeugnisse und Geräte zu stellen. Um die Luftqualität in bestimmten, belasteten Gebieten zu verbessern, kann das mit dem BImSchG eingeführte Instrument der Luftreinhaltepläne eingesetzt werden.

Deposition

Austrag von Schadstoffen aus der Atmosphäre durch natürliches Absinken oder Auswaschen mit Regen, Schnee, Nebel. Schadstoffe gelangen dadurch auf den Boden oder auf Pflanzen. Zur Beschreibung des Niederschlags von Luftverunreinigungen, z.B. von Stäuben und deren Inhaltsstoffen, werden u.a. folgende Einheiten gewählt:
 
• 1 mg/m2*d = 1 Milligramm pro Quadratmeter und Tag
• 1 g/m2*a = 1 Gramm pro Quadratmeter und Jahr
• 1 kg/ha*a = 1 Kilogramm pro Hektar und Jahr

Emissionen, Immissionen


Emissionen sind die von Anlagen, Haushalten oder Kraftfahrzeugen ausgehenden Luftverunreinigungen. Sie verteilen sich in der Atmosphäre mit dem Wind (Transmission) um dann als Immissionen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Sachgüter und die Umweltmedien Boden und Wasser einzuwirken. Emission = Ex-Mission = was aus Schornsteinen etc. hinausgeschickt wird; Immission = In-Mission = was insgesamt in die Atmosphäre gelangt (Summe der Emissionen) und auf Menschen etc. einwirkt.

Eutrophierung

Überfrachtung von Ökosystemen mit Nährstoffen.

FCKW

Fluorchlorkohlenwasserstoffe.
Es handelt sich um chemisch stabile, unbrennbare und ungiftige Flüssigkeiten und Flüssiggase, die als Treibgase, Kältemittel, Löse- und Schäummittel eine vielfältige technische Verwendung fanden, bis ihre ozonabbauende Eigenschaft bekannt wurde. Als Ersatzstoffe wurden teilhalogenierte FCKW und chlorfreie FKW (fluorierte Kohlenwasserstoffe) entwickelt. Aber auch diese Ersatzstoffe weisen ökologisch unerwünschte Eigenschaften, z. B. eine hohe Verweilzeit in der Atmosphäre auf.

 

Zur Beurteilung von Immissionsbelastungen werden verschiedene Kenngrößen gebildet:

  • Jahresmittel: Mittelwert aller Messwerte eines Jahres.
    Der Jahresmittelwert kennzeichnet die Dauerbelastung.
  • 98%-Wert: bewertet die Kurzzeiteinwirkung und ist der 98%-Wert der Sum- menhäufigkeitsverteilung aller Messwerte eines Jahres. Er gibt den Wert an, der von 98% aller gemessenen Einzelwerte unter schritten bzw. erreicht wird.
    Nur 2 % des Messwertkollektivs liegen darüber.
  • Tagesmittel: Mittelwert aller Messwerte eines Tages
  • Achtstundenmittel: Mittelwert über 8 aufeinanderfolgende Stunden
  • Einstundenmittel: Mittelwert über eine Stunde
  • Halbstundenmittel: Einzelmesswert

Konzentrationsangaben

Bei der Angabe von Massenkonzentrationen der Schadstoffe in der Luft werden üblicherweise folgende Einheiten gewählt:


• 1 mg/m3 = 1 Milligramm pro Kubikmeter Luft = 10-3 g/m3
• 1 µg/m3 = 1 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft = 10-6 g/m3
• 1 ng/m3 = 1 Nanogramm pro Kubikmeter Luft = 10-9 g/m3
• 1 pg/m3 = 1 Picogramm pro Kubikmeter Luft = 10-12 g/m3
• 1 fg/m3 = 1 Femtogramm pro Kubikmeter Luft = 10-15 g/m3

Beispiele:

Kohlenmonoxid tritt im Milligrammbereich auf (1-2 mg/m3).

Schwefeldioxid, Stickoxide und viele andere Schadstoffe treten im Mikrogrammbe-reich auf (10 - 200 µg/m3)

Polyhalogenierte Dioxine und Furane treten im Femtogrammbereich auf (10 - 250 fg/m3).

MJ

Megajoule = 1.000.000 Joule.

MW

Megawatt = 1.000 KW = 1.000.000 Watt.

Schwebstaub

Beurteilungswerte und Messdaten für Schwebstaub beziehen sich auf Partikeldurchmesser von weniger als 100 µm (1 Millionstel Meter). Auf Grund der Ergebnisse von epidemiologischen Untersuchungen, geht die Entwicklung dahin, künftig den Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser unter 10 µm getrennt zu erfassen und zu beurteilen.