Sachverständige Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
Nach § 26 und § 28 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen lässt.
Nach verschiedenen Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV, § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV, § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV sowie Anhang VI, Nr. 2.1 der 31. BImSchV) wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der TA Luft (vgl. Nr. 3.2.3.5 Abs. 2 und Nr. 3.2.3.7 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.
Die zuständige Behörde für die Notifizierung von Messstellen nach den §§ 26, 28 BImSchG ist das:
Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Referat 61, Herr Dr. Johann
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel. 06131/ 6033-1613, Email: Rudolf.Johann@lfug.rlp.de
Hier finden Sie die
Antragsformulare.
Informationen über die Notifizierung von Messstellen und Sachverständigen für die Bereiche Luft, Wasser, Abfall und Boden in anderen Bundesländern erhalten sie unter:
"Messstellen- und Sachverständigendatenbank ReSyMeSa"

