Unsere technischen Möglichkeiten, Natur und Landschaft in unserem
Land zu verändern, sind in den letzten Jahrzehnten enorm gewachsen.
Die Lebensräume vieler Pflanzen und Tiere haben sich deshalb verändert,
sind teilweise zerstört. Das Gesicht der Landschaft wird gleichförmiger.
Anstelle des typischen vieler Orte, Städte und Regionen ist die
Austauschbarkeit von Strukturen, Farben und Materialien getreten.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur
und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen,
die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Hierzu zählen:
- der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gebäuden,
- der Ausbau von Gewässern,
- die Rodung von Wald,
- die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln,
- Abgrabungen oder Aufschüttungen und
- der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein.
Die Eingriffsregelung unterstützt uns dort, wo es notwendig ist, Natur
und Landschaft behutsam weiterzuentwickeln und das typische unserer
Landschaft zu bewahren. Mit und für die Menschen, die darin leben
und arbeiten.
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Vegetationsfreie Gewässer offener Lehm- u. Kiesgruben sowie Steinbrüche sind ideale Laichgewässer für die Geburtshelferkröte, die in diesen Arealen auch ihren Sommerlebensraum hat. Gerade bei Abbauvorhaben wird ihr Lebensraum meist vernichtet 
Die Mauereidechse ist auf trockenwarme Standorte wie Weinbergsmauern angewiesen. Werden diese z.B. im Zuge von Flurstückszusammenlegungen entfernt, ist ihr Lebensraum zerstört.
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Eingriffe in Natur und Landschaft
Rundschreiben
- Antragsumfang u. Erhebung der Ersatzzahlung bei der Errichtung von Digitalfunkantennen zur öffentlichen Daseinsfürsorge (BOS-Digitalfunk)
- Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach den § 14 ff BNatSchG im Innenbereich, selbständige Beseitigung markanter Bäume
- Beseitigung von Weinbergsmauern im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
- Hinweise zur Zulassung u. Durchführung der Kompensation bei der Errichtung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Betroffenheit
- Information der Naturschutzverwaltung zu Ersatzzahlungen
- Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz (BAT Konzept) als Ökokonto bzw. Kompensation
- Mitwirkung der Forstämter im Rahmen der Amtshilfe für die Landespflegebehörden des Landes
- Vollzug der Eingriffsregelung: Umbruch von Dauergrünland
- Vollzug des Abfallrechts und des Naturschutzrechts
- Zusammenarbeit der Forst- und Naturschutzbehörden im Vollzug der Eingriffsregelung