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18.09.2008 | Unlautere Telefonwerbung/Kostenfallen im Internet

Verbraucherschutzministerin Margit Conrad fordert Ergänzungen: "Obligatorische Bestätigung von am Telefon oder im Internet geschlossenen Verträgen"

Die rheinland-pfälzische Verbraucherschutzministerin Margit Conrad begrüßt zwar den Gesetzentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen grundsätzlich, fordert aber weitere Ergänzungen. Ziel ist es, die Verbraucherrechte weiter zu stärken und per Telefonanruf oder im Internet untergeschobene Verträge zu verhindern.

 

Morgen wird Conrad im Bundesrat sprechen.

1. Bestätigung von Verträgen infolge unerwünschter Telefonanrufe

""Um Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor unlauterer Telefonwerbung zu schützen, brauchen wir eine Lösung, bei der die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Konsequenzen fürchten müssen, wenn sie nach einem unerlaubten Telefonanruf nichts unternehmen"", sagte Ministerin Conrad.

Vielfach würde gar nicht erkannt, dass nach einem Werbeanruf ein Vertrag geschlossen worden sei und deshalb das Widerrufsrecht nicht genutzt. In der privaten Umgebung, zwischen Kochherd und Sofa, seien die Menschen nicht darauf eingestellt, Geschäfte zu tätigen. Dies gelte besonders für eine Hauptzielgruppe solcher Anrufe, unerfahrene oder leicht überforderte Verbraucherinnen und Verbraucher wie teilweise Jugendliche oder Senioren.

Ein Vertrag, der im Rahmen eines unaufgeforderten Telefonanrufs angebahnt wird, soll deshalb nur dann wirksam werden, wenn der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen diesen per Brief, Fax oder Mail bestätigt Ohne eine solche Bestätigung kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Conrad: ""Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung, muss der Verbraucher also nur dann aktiv werden, wenn er den Vertrag wirklich will.""

 

 

2. Deutlicher Kostenhinweis bei Internetverträgen und z. B. Bestätigung mit ""Klick""

Da die Verbraucherinnen und Verbraucher, etwa beim Herunterladen von Klingeltönen, Hausaufgabenhilfen, Kochrezepten oder Fahrtrouten aus dem Internet, von einem kostenlosen Angebot ausgehen, übersehen sie mögliche Kostenfallen und nehmen oft auch eine Widerrufsbelehrung nicht wahr.

Conrad: ""Ein Gratisangebot wird vorgetäuscht und der Preis ist in diesen Fällen im Kleingedruckten oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Dass sie einen Vertrag abgeschlossen haben, nehmen die Betroffenen erst wahr, wenn sie Wochen später eine Rechnung erhalten.""

 

Die Verbraucherschutzministerin fordert daher, dass im elektronischen Geschäftsverkehr ein kostenpflichtiger Vertrag nur dann wirksam wird, wenn

  • eine klare Preisangabe vorhanden ist: der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Bestellung auf die Gesamtkosten deutlich hingewiesen werden.
  •  im zweiten Schritt eine Bestätigung der Preis-Information erfolgt: der Verbraucher soll ihre Kenntnisnahme - zum Beispiel - mit einem ""Klick"" im Internet extra bestätigen. Die von der Bestellung unabhängige Erklärung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Geschäftes.

 

Verantwortlich für den Inhalt: Stefanie Miitenzwei

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