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Strahlenschutzvorsorge

Strahlenschutzvorsorge/Umweltradioaktivität

Die Strahlenschutzvorsorge dient dem Schutz der Bevölkerung vor nicht unerheblichen Auswirkungen radioaktiver Stoffe in der Umwelt. Hierzu ist die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen und die Strahlenexposition des Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten (Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG))

Die Überwachung der Umweltradioaktivität kam Mitte der 50er Jahre auf, als durch den Fallout von oberirdischen Kernwaffenversuchen Radioaktivität auch nach Deutschland verfrachtet und in unsere Ökosysteme eingetragen wurde. Dabei bildete sich eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern heraus, die im wesentlichen auch heute noch besteht. Infolge des Reaktorunfalls im sowjetischen Kernkraftwerk Tschernobyl wurde die bis dahin auf Verwaltungsvereinbarungen beruhende Überwachung der Umweltradioaktivität auf mit dem Strahlenschutzvorsorgegesetz auf eine gesetzliche Basis gestellt, wobei die Überwachungsaufgaben klar aufgeteilt wurden:

Aufgaben des Bundes

  • Die großräumige Ermittlung der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen, in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee sowie die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung.
  • Die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren sowie die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen (Leitstellen).

Aufgaben der Länder

  • Die Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, Futtermitteln, Trinkwasser, Grundwasser, oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, Abwässern, Klärschlamm, Reststoffen und Abfällen, Boden und Indikatorpflanzen.
  • Die Übermittlung der gewonnenen Daten der Überwachung der Umweltradioaktivität an den Bund.
  • Für die Dokumentation und Auswertung wurde vom Bundesumweltministerium das sogenannte Integrierte Mess- und Informationssystem (IMIS) geschaffen, das auch zur Information über die radiologische Lage dient. An dieses System sind alle Radioaktivitätsmessstellen des Bundes und der Länder angeschlossen, die sich mit der Überwachung der Umweltradioaktivität befassen. Mit einem Routineprogramm werden regelmäßig Daten aus allen Umweltbereichen erhoben, so dass die Umweltradioaktivität aktuell bewertet werden kann. Im Falle einer Situation, bei der mit einem erhöhten Eintrag von radioaktiven Stoffen in die Biosphäre gerechnet werden muss, löst das Bundesumweltministerium ?Intensivmessprogramme? aus, bei denen die Häufigkeit der Überwachungsmessungen erhöht wird.

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz regelt unter anderem

  • die alleinige Zuständigkeit des Bundes für die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität.
  • Ermächtigung der jeweils zuständigen Bundesministerien zur Durchsetzung von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Einfuhr und ggf. auch Verwertung von radioaktiv kontaminierten Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen.
  • Festlegung von Befugnissen für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.
  • Festlegung der Zuständigkeiten für die Herausgabe von Empfehlungen an die Bevölkerung.

Messstellen in Rheinland-Pfalz zur Überwachung der allgemeinen Umweltradioaktivität sind:

  • Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, Mainz (Luft, Wasser)
  • Landesuntersuchungsamt -Institut für Lebensmittelchemie- Speyer (Nahrungsmittel)
  • Landesuntersuchungsamt -Institut für Lebensmittelchemie- Trier (Nahrungsmittel)
  • Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Speyer (Boden, Pflanzen)