Tierseuchen können über Lebensmittel von einem Land in ein anderes eingeschleppt werden. Deshalb hat die EU-Kommission strenge Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Reiseverkehr erlassen.
Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Milch und Milchprodukten aus Nicht-EU-Ländern im Reisegepäck ohne Veterinärkontrolle und Vorlage der erforderlichen Dokumente an einer Grenzkontrollstelle ist grundsätzlich verboten.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Zum einen sind die Drittländer Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und Schweiz von dem Verbot ganz ausgenommen.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für:
- Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse
aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm pro Person. - Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm pro Person, aus anderen Drittländern bis zu einer Gesamtmenge von 2 Kilogramm pro Person, in ungeöffneten Fertigpackungen, in geöffneter Packung in direktem Gebrauch und in Verpackungen ohne Kühlpflicht vor dem Öffnen.
- Fisch, Fischerzeugnisse für den persönlichen Verbrauch dürfen bis zu einer Gesamtmenge von maximal 20 Kilogramm oder einem einzelnen Fisch, der schwerer sein darf, eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Drittländer Färöer und Island.
- Sonstige tierische Erzeugnisse, etwa Honig, dürfen mitgebracht werden aus
Kroatien, den Faröern, Grönland oder Island bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm pro Person, aus anderen Drittländern bis zu einer Gesamtmenge von 2 Kilogramm pro Person.
Ausgenommen von den Beschränkungen sind:
- Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleisch-erzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
- für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
- Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
- mit Fisch gefüllte Oliven,
- Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
- für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
- sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.
Illegal eingeführte tierische Lebensmittel werden beschlagnahmt und kostenpflichtig beseitigt.

