Grundlage der Tierseuchenbekämpfung ist das Tierseuchengesetz (TierSG). Anwendung findet das TierSG auf Haustiere, Fische und andere Tiere, die Seuchen auf Haustiere, Fische und den Menschen übertragen können. Die Maßnahmen des TierSG dienen der Vorbeuge und der Tilgung von Seuchenherden. Daneben ist geregelt, in welchen Fällen eine Entschädigung in Geld für den Verlust an Tieren durch eine Tierseuche in Frage kommt.
Unterschieden wird zwischen anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten .
Tierseuchen, die auf den Menschen übertragbar sind, werden als Zoonosen bezeichnet.
Rechtsgrundlagen der Tierseuchenbekämpfung:
Das Recht der Europäischen Gemeinschaften ist dem Tierseuchengesetz des Bundes und der Länder vorrangig. Die von den Europäischen Gemeinschaften (Kommission oder Rat) erlassenen Verordnungen gelten unmittelbar, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüsse müssen durch nationales Recht umgesetzt werden.
Das Tierseuchenrecht besteht aus einer Fülle von Rechtsvorschriften. Erwähnt seien hier beispielhaft neben dem Tierseuchengesetz, die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) und die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV). Erstere enthält Regelungen über die Anforderungen an die Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen, Viehausstellungen, Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion der Viehhandelsunternehmen und Anforderungen an die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Die BmTierSSchV enthält Regelungen hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren, Teilen von Tieren und Gegenständen, sowie die Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Teilen von Tieren und Gegenständen in oder durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.
Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz:
Für den Vollzug des Tierseuchengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind grundsätzlich die Länder zuständig. Rheinland-Pfalz hat durch das Landestierseuchengesetz (LTierSG) geregelt, dass die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, soweit keine anderen Zuständigkeitsbestimmungen getroffen sind. Die Dienstbezirke der Veterinärämter der Kreisverwaltungen erstrecken sich auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte. Die Veterinärämter haben innerhalb dieser Gebiete lediglich Sachverständigenfunktionen, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Ausbruch oder der Verdacht eines Ausbruches einer Tierseuche ist dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Im Einzelfall oder bei einer Vielzahl gleichartiger Fälle können das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und das Landesuntersuchungsamt Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrnehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

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