Die meldepflichtigen Tierkrankheiten sind in der Anlage zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3516) in der jeweils geltenden Fassung abschließend aufgezählt. Demnach sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen verpflichtet, das Auftreten unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine solche Krankheit feststellen.
Zu den meldepflichtigen Tierkrankheiten zählen insbesondere die Säugerpocken, die Niedrig Pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln, Salmonellosen (außer beim Rind – diese ist anzeigepflichtig), die Toxoplasmose, Q-Fieber und die Tularämie. In der Regel werden die meldepflichtigen Tierkrankheiten nicht staatlich bekämpft. Ihr Auftreten wird jedoch statistisch erfasst, um bei Bedarf rasch Maßnahmen ergreifen zu können.

