Nach § 71 Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588) in der jeweils geltenden Fassung, regeln die Länder, wer für die Entschädigungsleistungen für nach § 66 TierSG getötete oder verendete Tiere zuständig ist. In Rheinland-Pfalz ist dies nach § 6 Landestierseuchengesetz (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl S. 174, BS 7831-6) in der jeweils geltenden Fassung, die Tierseuchenkasse.
Entschädigungen sind nach den §§ 66 bis 72 b TierSG für den Verlust von Tieren zu gewähren, die sich im Zeitpunkt ihres Todes oder der Anordnung ihrer Tötung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben. Darüber hinaus kann die Tierseuchenkasse für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, Beihilfen gewähren. Maßnahmen, die tierseuchenrechtlich vorgeschrieben sind oder planmäßig zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie der Erhaltung der Tiergesundheit dienen, soll sie finanziell unterstützen.
Die Tierseuchenkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Bezeichnung Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz trägt. Die Organe der Tierseuchenkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorsitzende.
Organe und deren Aufgaben
Vertreterversammlung:
Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 13 Mitgliedern. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, die nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden übertragen sind oder zur laufenden Verwaltung gehören.
Der Vorsitzende:
Der Vorsitzende nimmt die ihm ausdrücklich übertragenen Aufgaben wahr und unterstützt die Verwaltung bei der Erledigung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung mit Stimmrecht und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.
Verwaltung:
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verwaltet die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 0671-793212). Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und der Prüfung durch den Rechnungshof.
Beitragspflicht:
Wer zur Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz verpflichtet ist, bzw. welche Tierarten beitragspflichtig sind, ergibt sich aus § 12 LTierSG und der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz. Derzeit werden für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Bienenvölker Beiträge erhoben. Die Höhe der Beitragsleistungen ist zum Teil abhängig von der Bestandsgröße. Die Einzelheiten, z.B. welche Tierzahlen zur Beitragspflicht herangezogen werden, ergeht aus der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse, die für jeweils ein Kalenderjahr gültig ist.

