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Startseite > Tiere > Tierkennzeichnung > Schafe - Ziegen

Schaf- und Ziegenkennzeichnung



Foto: Project Photos

Seit dem 9. Juli 2005 gelten EU-weit neue Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 21/2004) zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Betrieb und beim Handel, die sich auch in der nationalen Viehverkehrs-Verordnung wiederfinden:


Betriebsregistrierung
Jeder, der Schafe oder Ziegen hält (auch nur vorübergehend) muss seine Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.

Kennzeichnung
Es dürfen nur gekennzeichnete Tiere zugekauft, eingestallt oder abgegeben werden!
Tiere, die vor dem 10.07.2005 geboren sind, müssen mit einer zugelassenen weißen Bestandsohrmarke oder einer genehmigten Tätowierung gekennzeichnet sein. Tiere, die später geboren sind, können ebenfalls mit einer weißen Bestandsohrmarke gekennzeichnet werden, wenn sie vor Vollendung des ersten Lebensjahres zur Schlachtung in Deutschland bestimmt sind.
Für alle anderen Tiere gilt: Bei der Geburt nach dem 9. Juli 2005 und vor dem 1. Januar 2010: Doppelte gelbe Einzeltierohrmarken (Ausnahmen siehe Merkblatt).
Bei der Geburt nach dem 31.12.2009: Ein elektronisches Kennzeichen und eine gelbe Einzeltierohrmarke (Ausnahmen siehe Merkblatt).
Frist: Kennzeichnung vor der Verbringung, spätestens jedoch innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt.

Bestandsregister
Jeder Schaf- und Ziegenhalter muss ein Bestandsregister führen mit den vollständigen Angaben zum Betrieb, zum Verbringen von Schafen und Ziegen und ab 2010 zu im Betrieb geborenen und / oder verendeten Schafen und Ziegen.

Begleitpapier
Beim Verbringen ist vom abgebenden Betrieb ein Begleitpapier auszustellen, das während des Transportes mitzuführen ist. Es sind Angaben zum ab- und aufnehmenden Betrieb, zum Transportunternehmer sowie auch zu dem transportierten Tier einzutragen. Tiere dürfen nur mit diesem Dokument in den Verkehr gebracht werden. Das Originaldokument verbleibt beim aufnehmenden Betrieb und ist von diesem mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.

HIT - Datenbank
Der Tierbestand ist zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres an die HIT Datenbank zu melden. Die Meldung muss bis zum 15. Januar erfolgen.
Übernahmemeldungen: Jeder Schaf- oder Ziegenhalter (auch Händler und Schlachtbetrieb), der Tiere übernimmt, muss dies innerhalb von 7 Tagen an die HIT- Datenbank melden.

Meldewege an die Datenbank
- online unter www.hi-tier.de mit der Registriernummer und der PIN
- mit Karte über den LKV

Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt „Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen“ des Veterinärprüfdienstes der ADD Trier bzw. unter folgendem Link zum Veterinärprüfdienst.