
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine weitere bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar.
Nach der Neuregelung der Materie im Jahr 2002 durch die Verordnung (EG) 1774/2002 bzw. durch das TierischeNebenprodukte-Beseitigungsgesetz von 2004 neu geregelt. Die VO (EG) 1774/2002 wurde mittlerweise durch die Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und 142/2011 abgelöst.
Zu den "tierischen Nebenprodukten" im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschriften gehören nicht nur "verendete Tiere", sondern auch "nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Schlachtabfälle, genussuntaugliche Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und auch Gülle und Magen-Darm-Inhalt".
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
Zentral zuständig für die Beseitigung im Sinne dieser Vorschriften ist in Rheinland-Pfalz der
- Zweckverband Tierkörperbeseitigung
Am Orschbach, 54518 Rivenich
Telefon 06508-9143-0
Fax 06508-827
e-Mail tba.rivenich(at)t-online.de
Der Einzugsbereich des Zweckverbandes umfasst neben Rheinland-Pfalz auch das Saarland sowie zwei hessische Landkreise.
Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung betreibt die beiden Tierkörperbeseitigungsstätten in Rivenich und in Sandersmühle.
In der Regel werden die beseitigungspflichtigen Materialien durch Fahrzeuge der TBA eingesammelt. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben Sammelstellen eingerichtet, wo tote Heimtiere entgegengenommen und dann der Beseitigung zugeführt werden
Grundsätzlich ist der Zweckverband auch für kleinere Heimtiere, wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen etc. beseitigungspflichtig. Jedoch sehen die Vorschriften für diese Tierbesitzer unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Erleichterungen vor (z.B. Vergraben im eigenen Garten), wenn dabei die tierseuchenrechtlichen Erfordernisse beachtet werden.
Ein Vergraben toter Heimtiere ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
Einen Großteil des zu beseitigenden Materials machen die Körper verendeter oder aus gesundheitlichen Gründen getöteter landwirtschaftlicher Nutztiere (Vieh) sowie Schlachtabfälle aus.
Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper sowie nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
Die Bestimmungen über die Verwertung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte haben die Ziele:
- sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
- zu ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden;
- zu veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.
Nach den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte" werden Tierische Nebenprodukte in 3 Risikokategorien eingeteilt.
Anfragen und Anträge zu Einfuhren und innergemeinschaftlichen Verbringungen sind an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Fosten zu richten. Die Einfuhrgenehmigung kann formlos oder per Formular - derzeit nur für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gülle verfügbar - erfolgen.
