
Grundsätze zur Förderung von Tierheimen
Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
- den §§ 23 und
44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Rheinland-Pfalz, - den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV-LHO) und
- diesen Grundstäzen für die Förderung von Tierheimen
im Wege der Projektförderung tierschutzrelevante Projekte. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Gefördert werden können der Bau und die Einrichtung von Tierheimen, die zur Verbesserung der Unterbringung und Pflege von herrenlosen, ausgesetzten oder vorübergehend eingezogenen oder unter amtlicher Beobachtung stehenden Tieren dienen.
Gefördert werden nicht Maßahmen die der Unterbringung von Hunden dienen, die im Rahmen Vollzugs des Landesgesetzes ber gefährliche Hunde (LHundG) durch die örtlichen Ordnungsbehörden sichergestellt wurden.
Zuwendungsfähig sind die Kosten für
- 1. Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten sowie die Wiederherstellung
- 2. Maßahmen zur Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen sowie
- 3. die Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen,
Nicht zuwendungsfhig sind Kosten des Grunderwerbs inklusive Nebenkosten und Kapitalbeschaffungskosten.
Die Zuwendungen für die genannten Zwecke werden gemeinnützigen Trägern von Tierheimen gewährt.
Die Landeszuwendungen werden in der Regel zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 v.H. der als förderungsfähigen anerkannten Gesamtkosten. In begründeten Ausnahmefällen kann von der v.g. Regelung abgewichen werden.
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Maßahmen handelt, die der Verbesserung der Hundehaltung dienen. Für diese Maßahmen kann eine Zuwendung bis zu 90 v.H. der als förderungsfhig anerkannten Gesamtkosten gewährt werden.
II. Voraussetzungen der Förderung
Der Träger des Tierheimes muss in der Lage sein, das Projekt nach Fertigstellung mit eigenen Mitteln zu unterhalten.
Vorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Zuwendung des Landes zur Förderung des Projektes schriftlich bewilligt worden ist.
Das Projekt ist mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Die für den Tierschutz zuständige Behörde soll bei Antragstellung gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten eine Stellungnahme abgeben, insbesondere hinsichtlich tierschutzrechtlicher und veterinärhygienischer Gesichtspunkte.
III. Verfahren
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen des Landes sind beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, Ref. 1043, Kaiser-Friedrich Str. 1, 55116 Mainz oder unter RP-Tier(at)mulewf.rlp.de einzureichen.
Anträge auf Zuwendung müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Unterlagen enthalten.
Dem
Antrag sind beizufügen:
- ein Finanzierungsplan (Aufstellung der Gesamtausgaben und -einnahmen) Kostenvoranschläge sowie bei Bauvorhaben ein Bauvorentwurf und ein Erläuterungsbericht,
- Die schriftliche Anforderung einer Stellungnahme bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde.
- Erklärung des Trägers des Tierheimes, dass das Projekt nach Fertigstellung ohne Landesmittel unterhalten werden kann.
- Erklärung des Trägers des Tierheimes, dass das Projekt noch nicht begonnen worden ist.
- Mitteilung, ob der Träger für die Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
IV. Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten. Vor Bewilligung wird grundsätzlich der Tierschutzbeirat des Landes Rheinland-Pfalz gehört. In begründeten Ausnahmefällen kann von der v.g. Regelung abgewichen werden.
Informationen
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Ref. 1043 - Tierschutz
Kaiser-Friedrich Str. 1, 5516 Mainz
Tel. 06131-164415
RP-Tier(at)mulewf.rlp.de
