
Viele Hundehalter sind durch die kontroverse Diskussion über notwendige Maßnahmen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden verunsichert. Gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichsten Regelungen in den Bundesländern, soll diese Information zur Aufklärung beitragen und Hilfestellung geben.
Was ist Ziel des Gesetzes?
Das Landesgesetz über gefährliche Hunde - vom 22.12.2004 dient dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und enthält Regelungen über das Halten und Führen gefährlicher Hunde sowie über Zucht und Handel mit gefährlichen Hunden.
Wann sind Hunde nach dem Gesetz gefährlich?
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die sich sozial unverträglich verhalten haben, also
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaften entwickelt haben.
Wegen ihrer erblichen Veranlagung zu gesteigert aggressivem Verhalten gelten Hunde der folgenden Rassen als ausnahmslos gefährlich
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Hunde des Typs Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen
Die Vermutung der Gefährlichkeit dieser Hunde kann nicht widerlegt werden.
Wer hilft bei der Bestimmung der Rasse des Hundes?
Bei der Prüfung, von welcher Rasse bzw. welchen Rassen ein Hund abstammt, können Hundezuchtvereine, Hundeverbände, etwa der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und Tierärzte behilflich sein. Auch bei der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, Bahnhofstr. 6, 66869 Kusel, können Adressen von sachverständigen Personen und Einrichtungen erfragt werden.
Wann darf ein gefährlicher Hund gehalten werden?
Ein gefährlicher Hund darf gehalten werden, wenn die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes erteilt hat.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
- die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die Sachkunde nachgewiesen wird und
- die Zuverlässigkeit vorliegt und
- eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für sonstige Schäden.
Wer erteilt die Erlaubnis?
Die Erlaubnis wird auf Antrag von den örtlichen Ordnungsbehörden erteilt. Dies sind in Rheinland-Pfalz die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
Wie wird der Sachkundenachweis erbracht?
Der Sachkundenachweis wird durch die Vorlage einer Bescheinigung über eine er-folgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er ist fünf Jahre gültig, wobei die Frist mit dem Prüfungstag zu laufen beginnt. Die Sachkundeprüfung wird von sachverständigen Personen und Stellen, die die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannt hat, abgenommen.
Die Liste der sachverständigen Personen und Stellen hat die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz unter Ihrer Homepage in das Internet eingestellt. Dort können auch die von der Landestierärztekammer erstellten Sachkundestandards abgerufen werden.
Was hat eine Halterin oder ein Halter eines gefährlichen Hundes zu beachten?
Für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde gelten folgende Gebote und Verbote:
- mit gefährlichen Hunden darf nicht gezüchtet, vermehrt und gehandelt werden,
- gefährliche Hunde sind durch Microchip zu kennzeichnen,
- die vorübergehende Betreuung durch einen Dritten und das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen,
- gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen und
- mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden
Der Tierschutzbeirat des Landes Rheinland-Pfalz empfiehlt, vor der Anschaffung eines Maulkorbes das Merkblatt ?Maulkorbgewöhnung beim Hund? zu lesen, das bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz , Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche, bezogen werden kann.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes kann eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht beantragen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann einem solchen Antrag regelmäßig nur dann stattgeben, wenn es sich bei dem Hund um einen kranken, altersschwachen oder gebrechlichen Hund handelt. Bei jungen Hunden kann bis zur Geschlechtsreife eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht zugelassen werden.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes kann auch beantragen, dem gefährlichen Hund an Stelle eines Maulkorbes einen Gentle-Leader, ein Halti oder ein ähnliches Geschirr anlegen zu dürfen.
Sofern die örtliche Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung anordnet, ist der gefährliche Hund zu kastrieren, zu sterilisieren oder medikamentös unfruchtbar zu machen.
Was können Hundehalterinnen und Halter tun, um bei ihrem Hund ein sozial verträgliches Verhalten zu erreichen?
Bestimmte Verhaltensweisen sollten gemeinsam mit dem Hund erlernt werden, z.B. Bei-Fuß-Gehen mit und ohne Leine; Zurückkommen auf Ruf auch bei starken Ablenkungen; an einer Stelle warten, bis er gerufen wird. Diese Fähigkeiten können im Rahmen einer Begleithundeausbildung, die Hund und Halter absolvieren erlernt werden.
Solche Ausbildungen werden bei allen größeren Hundevereinen angeboten und können in der Regel auch von Nichtvereinsmitgliedern wahrgenommen werden. Manche Ausbildungen sind allerdings an eine Mitgliedschaft in einem Verein geknüpft.
Bei Fragen zur Begleithundeausbildung können Sie sich beispielsweise wenden an:
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.
Westfalendamm 174
44141 Dortmund
Telefon 0231-56500-0
Fax: 0231-592440
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. - Landesverband Rheinland-Pfalz
Herr Kleemann
Herrwiese 13
67308 Zellertal
Tel.: 06355/96966
Fax: 06355 / 96967
Hauptgeschäftsstelle des Vereins für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.
Steinerne Furt 71
86167 Augsburg
Tel.: (0821) 74002-0
Hauptgeschäftsstelle des Deutscher Hundesportverband e.V.
Geschäftsstelle
Gustav-Sybrecht-Str. 42
44536 Lünen
Tel.: (0231) 87 80 10
Fax: (0231) 87 80 122
Südwestdeutscher Hundesportverband e.V.
Geschäftsstelle
Heerstr. 50
72800 Eningen
Tel: (07121) 82 04 88
Fax: (07121) 82 04 89
Auch die rheinland-pfälzischen Tierheime und Tierschutzvereine geben Hilfestellungen zu Fragen der artgerechten Hundehaltung- und -ausbildung. Weiterhin können Sie sich an die Tierheime wenden, wenn Sie Interesse an der Vermittlung dort untergebrachter Hunde haben.
