Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | kleiner | Druckversion
Logo: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,Ernährung, Weinbau und Forsten - Zurück zur Startseite
  • Aktuelles
  • Ernährung
  • Europa/Internationales
  • Mensch und Umweltschutz
  • Landwirtschaft
  • Lärm
  • Luft
  • Nationalpark
  • Natur
  • Tiere
    • Verbraucher-Info
    • Tierschutz
      • Nutztierhaltung
      • Heimtierhaltung
      • Tiertransport
      • Schlachten von Tieren
      • Tierversuche
      • Tierschutzpreis
      • Tierschutzbeirat
      • Förderungen für Tierheime und Tierschutzvereine
      • Tierschutzberichte
      • Tierschutzprojekte
      • Rechtliche Grundlagen - Tierschutz
    • Ein- und Ausfuhr von Tieren und Waren
    • Tiergesundheit - Tierseuchen
    • Tierkennzeichnung
    • Tierkörperbeseitigung und Tiernebenproduktebeseitigung
    • Behörden
    • Veranstaltungen
    • Kontakt
    • Verweise
    • Schlagwortliste
  • Wald
  • Wasser
  • Weinbau
  • Ministerium
  • Mediathek
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • www.rlp.de
Startseite > Tiere > Tierschutz > Nutztierhaltung

Nutztierhaltung

Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes umfassen sowohl die private Tierhaltung, als auch die landwirtschaftlicher Nutztiere.

Das Tierschutzgesetz bestimmt in § 2:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
    einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder
    Schäden zugefügt werden,
  • 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
    verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen
    Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Daneben gibt es zahlreiche weitere gesetzliche Vorschriften zum Tierschutz.  

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Da die Europäische Union den Bereich der Nutztiere in weiten Teilen geregelt hat, ist der Handlungsspielraum gering. Durch den Erlass der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden national einige Regelungen getroffen. In dieser Verordnung werden neben allgemeinen Haltungsanforderungen, spezielle Regelungen für Kälber, Legehennen,  Schweine, Pelztiere und Masthühner festgelegt.

Informationen zur Eier-Kennzeichnung finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Haltung von Legehennen - Normenkontrollklage

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 6. Juli 1999 (2 BvF 3/90) die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) für nichtig erklärt, weil es die darin vorgesehenen Regelungen für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzes - z.B. den natürlichen Bedürfnissen der Tiere wie nach Bewegung, Aufbaumen und Sandbaden - erachtete.

Zur Schließung dieser Regelungslücke wurde die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung  durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 um Anforderungen an das Halten von Legehennen ergänzt. Mit diesen Bestimmungen wurde die herkömmliche Käfighaltung abgeschafft und die Boden- und Volierenhaltung als Haltungsform vorgesehen.

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 wurde die Käfighaltung in Form der so genannten Kleingruppenhaltung wieder eingeführt (§ 13b TierSchNutztV) und die Übergangsvorschriften für die Legehennenhaltung in ausgestalteten und herkömmlichen Käfigen wurden großzügiger gestaltet.

Gegen diese Bestimmungen, die eine Abkehr von dem im Jahre 2002 beschlossenen Ausstieg aus der Käfighaltung bedeuteten und eine erhebliche Verschlechterung des Tierschutzes mit sich brachten, richtete sich der Normkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2007. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens wurde nicht nur das verfahrensmäßige Zustandekommen der vorgenannten Regelungen beanstandet, sondern auch die Tierschutzwidrigkeit der in der Kleingruppenhaltung vorgesehenen Haltungsbedingungen geltend gemacht.

Auf den Normenkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07  – die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kleingruppenhaltung wegen der nicht ordnungsgemäßen und nicht beratungsoffenen Beteiligung der Tierschutzkommission beim Zustandekommen der Änderungsverordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt hat das höchste deutsche Gericht die Übergangsregelungen für herkömmliche und so genannte ausgestaltete Käfige. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung aufgefordert, bis 31. März 2012 eine verfassungsgemäße Regelung in Kraft zu setzen.

Mit der Feststellung, dass bereits verfahrensrechtliche Vorgaben im Normsetzungsverfahren verletzt wurden, bestand für das Bundesverfassungsgericht keine Notwendigkeit mehr, sich mit dem tierschutzfachlichen Vortrag des Landes Rheinland-Pfalz zur mangelnden Tiergerechtheit der Kleingruppenhaltung auseinanderzusetzen. Die beiden von Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten von
Prof. Dr. agr. habil. Bernhard Hörning
Gutachten zur Beurteilung der Tiergerechtheit der "Kleingruppenhaltung" von Legehennen unter Berücksichtigung rechtlicher und ökonomischer Aspekte
und
Dipl. Biol. Christiane Keppler
Gutachten zum Risiko von Federpicken und Kannibalismus in der Kleingruppenhaltung nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung
die im Normenkontrollverfahren dem Gericht vorlegt wurden, belegen, dass die Kleingruppenhaltung tierschutzwidrig ist. Die Tiere können in den Kleingruppenkäfigen artgemäßes Verhalten wie Bewegung, Ruhen, Nahrungsaufnahme oder Staubbaden nicht oder nur stark eingeschränkt ausüben und sind einem hohen Risiko von Federpicken und Kannibalismus ausgesetzt.

Nur durch die Streichung des § 13b Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und eine die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen im Interesse des Tierschutzes konkretisierende Neufassung des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die nicht hinter den in der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) gestellten Anforderungen zurückbleibt, kann eine tiergerechte Haltung von Legehennen gewährleistet werden.

Dauerhafte Anbindehaltung (Ständerhaltung) von Pferden


Foto: Project Photos

Nach den überarbeiteten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 ist die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden tierschutzwidrig. Sie ist nur tolerierbar, wenn sie vorübergehend - z.B. auf Turnieren und ähnlichen Veranstaltungen sowie anlässlich tierärztlich notwendiger Behandlungen - erforderlich ist. 

Eine wissenschaftliche Studie am Lehrgebiet für Tierhaltung und Verhaltenskunde des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der Technischen Universität München kam nun zu dem vergleichbaren Ergebnis, dass die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden grundsätzlich im Widerspruch zu einer verhaltensgerechten Pferdehaltung, wie sie das Tierschutzgesetz fordert, steht. Denn sie schränkt die Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere erheblich ein und unterbindet weitestgehend die Erfüllung arteigener Bedürfnisse nach Sozialkontakt, Körperpflege (Wälzen), Erkundung sowie das Liegen in der Seitenlage (Tiefschlaf). 

Bereits im November 2002 wurden die für den Tierschutz in  Rheinland-Pfalz zuständigen Behörden von Seiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten angehalten, Halter, die Pferde dauerhaft in Ständern unterbringen aufzufordern, die Anbindehaltung, innerhalb einer Übergangsfrist von 12 Monaten, zu beenden und die Pferde entsprechend den Vorgaben der genannten Leitlinien zu halten. In Rheinland-Pfalz durüfen nunmehr keine Pferde mehr in Anbindehaltung gehalten werden. 

Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen

Das Handbuch enthält Vollzugshinweise zur Durchführung von Tierschutzkontrollen in Nutztierhaltungen und beschreibt das Verfahren bei amtlichen Kontrollen im Rahmen der tierschutzrechtlichen Überwachung von Nutztierhaltungen. Die Einhaltung der Hinweise für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung gewährleistet eine sachgerechte und einheitliche Durchführung der amtlichen Kontrollen von Nutztierhaltungen.

Daneben wurden Empfehlungen zur Stallklimaprüfung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Länderarbeitsgruppe Stallklima erarbeitet, die als Ergänzung des Tierschutzhandbuchs dienen.

Die Neufassung des Handbuchs wurde den Vollzugsbehörden am 20.2.2009 zu Verfügung gestellt.  

Leitlinien und Wege für einen Schutz von Nutztieren in Europa


Foto: Project Photos

 

Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt und Energie GmbH eine Studie mit dem Titel " Leitlinien und Wege für einen Schutz von Nutztieren in Europa" erstellt. Die Wissenschaftler haben sich mit dem Ist-Zustand der landwirtschaftlichen Tierhaltung befasst und gleichzeitig versucht, Ansätze für eine mögliche Veränderung aufzuzeigen. Sie plädieren für ein Kennzeichnungssystem, das den Verbraucher beim Einkauf darüber informiert, unter welchen Bedingungen die Tiere gehalten wurden. Damit könnten der Tierschutz und die Vermarktungschancen der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden.