Das Schlachten und Töten von Tieren ist in der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV) vom 03. März 1997 geregelt.
Das Tierschutzgesetz bestimmt in § 4 a, dass das Schlachten warmblütiger Tiere nur zulässig, wenn sie vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in besonderen Fällen zulässig. Für das Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) darf eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
Dies gilt sowohl für mosaisches als auch für muslimisches Schächten. Schlachtungen anlässlich des islamischen Opferfestes sind ebenfalls davon betroffen.
Zusätzlich zu den tierschutzrechtlichen Vorgaben, sind nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften vor der Schlachtung die lebenden Tiere und nach der Schlachtung die Tierkörper zu untersuchen.


