Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | kleiner | Druckversion
Logo: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,Ernährung, Weinbau und Forsten - Zurück zur Startseite
  • Aktuelles
  • Ernährung
  • Europa/Internationales
  • Gesundheit
  • Landwirtschaft
  • Lärm
  • Luft
  • Nationalpark
  • Natur
  • Tiere
    • Verbraucher-Info
    • Tierschutz
      • Nutztierhaltung
      • Heimtierhaltung
      • Tiertransport
      • Schlachten von Tieren
        • Ausführungshinweise zu § 4a TierSchG
        • Verwendung Weinberg-Apparat
        • Sachkundenachweis § 4 TierSchIV
      • Tierversuche
      • Tierschutzpreis
      • Tierschutzbeirat
      • Förderungen für Tierheime und Tierschutzvereine
      • Tierschutzberichte
      • Tierschutzprojekte
      • Rechtliche Grundlagen - Tierschutz
    • Ein- und Ausfuhr von Tieren und Waren
    • Tiergesundheit - Tierseuchen
    • Tierkennzeichnung
    • Tierkörperbeseitigung und Tiernebenproduktebeseitigung
    • Behörden
    • Veranstaltungen
    • Kontakt
    • Verweise
    • Schlagwortliste
  • Wald
  • Wasser
  • Weinbau
  • Ministerium
  • Mediathek
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • www.rlp.de
Startseite > Tiere > Tierschutz > Schlachten von Tieren

Schlachten von Tieren



Foto: Project Photos

Das Schlachten und Töten von Tieren ist in der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV) vom 03. März 1997 geregelt.

Das Tierschutzgesetz bestimmt in § 4 a, dass das Schlachten warmblütiger Tiere nur zulässig, wenn sie vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in besonderen Fällen zulässig. Für das Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) darf eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Dies gilt sowohl für mosaisches als auch für muslimisches Schächten. Schlachtungen anlässlich des islamischen Opferfestes sind ebenfalls davon betroffen.

Zusätzlich zu den tierschutzrechtlichen Vorgaben, sind nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften vor der Schlachtung die lebenden Tiere und nach der Schlachtung die Tierkörper zu untersuchen.

 

Ausführungshinweise zur Umsetzung des § 4 TierSchlV

Personen, die Tier einer Betäubungseinrichtung zutreiben, sie betäuben und/oder entbluten müssen nachweisen, dass sie für diese Tätigkeit über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 4 TierSchlV). Zur Umsetzung des § 4 der TierSchlV und hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten am Ausführungshinweise erlassen.

 

Ausführungshinweise zur Umsetzung des § 4a TierSchG

Die Voraussetzungen, unter denen in Rheinland-Pfaz Ausnahmegenehmigungen zum Schächten erteilt werden können, hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in Vollzugshinweisen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a TierSchG (Schächten) am 28.10.2002 festgelegt.

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen.

 

Informationen zum Schächten in Rheinland-Pfalz

In den Jahren 2005 bis 2010 wurden in Rheinland-Pfalz keine Genehmigungen zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) erteilt. Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf die Kleinen Anfragen 14/2131 Rituelles Schächten (Opferfest 2003) und LTDrs. 14/2960 Schächten (Opferfest 2004).