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Startseite > Tiere > Tierschutz > Schlachten von Tieren > Ausführungshinweise zu § 4a TierSchG

Zusammenfassung der Ausführungshinweise zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a TierSchG (Schächten)

Einleitung

Die Verfassungsmäßigkeit des § 4 a Tierschutzgesetz wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

Es ist eine fallspezifische Prüfung vorzunehmen.

Anforderungen an die subtantiierte und nachvollziehbare Darlegung des zwingenden Grundes einer Religionsgemeinschaft

Unter Benennung hinreichend aussagekräftiger Tatsachen sind in schriftlicher Form begründete Ausführungen zum religiösen Standpunkt der konkreten religiösen Gemeinschaft (Gruppierung) vorzulegen, nach denen das Unterlassen der Betäubung vor dem Schächtschnitt zwingend geboten ist.

Dabei ist unter Bezugnahme auf die entsprechende Sure des Korans die für die Gemeinschaft verbindliche Auslegung, die den Verzehr von Fleisch betäubter Tiere zwingend verbietet, darzulegen und die Beschreibung des religiösen Lebens der Mitglieder der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Religionspraxis durch die Gemeinschaft und ihrer Mitglieder vorzustellen.

Für die konkrete religiöse Gemeinschaft ist deren Struktur, die Mitgliederzahl sowie der Kundenstamm bzw. der Abnehmerkreis, für die der Antrag Relevanz hat, zu benennen. Die Abgabe an den freien Handel oder die Gastronomie ist nicht möglich.

Materielle Anforderungen an die Durchführung des Schlachtens ohne Betäubung

Es sind Angaben zur Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere zu machen. Ferner hat eine Darlegung des Schlachtablaufes zu erfolgen.

Notwendig sind ebenso Angaben zur sachkundigen Person muslimischen Glaubens, welche das Schächten durchführt.

Bei beruflicher Tätigkeit ist eine Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für das Schlachten gemäß § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz i. V. m. § 4 Abs. 2 der Tierschutzschlachtverordnung vorzulegen; zusätzlich die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zum Schächten durch eine bundesweit anerkannte Stelle.

Bei nicht beruflicher Tätigkeit z. B. im Rahmen des Opferfestes hat die Prüfung der Sachkunde unter Einbeziehung eines Fragenkataloges bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Es kann gefordert werden, die praktischen Fähigkeiten an einem zuvor betäubten Tier nachzuweisen.

Detaillierte Angaben zum Schlachtbetrieb, in dem die Schlachtung ohne Betäubung erfolgen sind vorzulegen, insbesondere zur technischen Einrichtungen und deren Handhabung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Tiere ohne unnötige Belastung ruhiggestellt werden und die besonderen technischen Einrichtungen zur ungehinderten und sicheren Durchführung des Schächtschnitts und der ungestörten Entblutung vorhanden sind.

Auch für das Opferfest darf die Durchführung nur in nach Fleischhygienerecht zugelassenen oder registrierten Betrieben genehmigt werden.

Sicherstellung der Absatzwege

Das durch Schächtung gewonnene Fleisch darf nur an Angehörige der im Antrag genannten Religionsgemeinschaften abgegeben werden.