Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung benötigen Personen, die Tiere einer Betäubungseinrichtung zutreiben, sie betäuben und/oder entbluten eine Bescheinigung der Sachkunde nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV).
Diese Sachkundebescheinigung wird auf Antrag von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Dem Antrag sind eine Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung entsprechend § 4 Abs. 4 und 5 TierSchlV oder die Nachweise entsprechend § 4 Abs. 7 TierSchlV beizufügen.

