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Genehmigungspflichtige Tierversuche

Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde - in Rheinland-Pfalz das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz - (§ 8 Abs. 1 TierSchG). Welche Voraussetzungen zu erfüllen und welche Unterlagen einem Antrag beizufügen sind, ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs. 2 bis 6 TierSchG und Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Tierschutzgesetzes.

So hat der Antragsteller u.a. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass
das Versuchsvorhaben unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse unerlässlich ist,

  • der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
  • die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
  • die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z.B. Datenbanken) ausgeschöpft wurden.

Anträge auf Genehmigung der Versuchsvorhaben werden der beratenden Kommission in anonymisierter Form zur Stellungnahme vorgelegt.

 

Anzeigepflichtige Tierversuche

Der Genehmigung bedürfen nicht die in § 8 Abs. 7 TierSchG bestimmten Versuchsvorhaben. Dies sind u.a. Versuchsvorhaben, deren Durchführung ausdrücklich durch Gesetz, Rechtsverordnung oder EG-Recht vorgeschrieben sind und Versuchsvorhaben zu diagnostischen Zwecken. Diese Versuche sind nach § 8 a TierSchG und nach der Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Tierschutzgesetz anzeigepflichtig.

Eingriffe zur Aus-, Fort- und Weiterbildung

Eingriffe zur Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 10 TierSchG) sind keine Tierversuche und bedürfen keiner Genehmigung, sind aber spätestens 14 Tage vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms der zuständigen Behörde - in Rheinland-Pfalz dem Landesuntersuchungsamt - anzuzeigen. Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden

1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder

2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe. Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann.

Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung und Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen (§ 10 a TierSchG) sind keine Tierversuche und bedürfen keiner Genehmigung, sind aber spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.