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Biostoffverordnung



Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - die Biostoffverordnung - www.lfas.bayern.de/recht/biostoffv/biostoffv_ix.htm- ist auf das Arbeitsschutzgesetz und das Chemikaliengesetz gestützt.

Mit der Verordnung wird ein branchenübergreifender rechtlicher Rahmen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen geschaffen. In Deutschland kommen ca. 5 Millionen Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Produktion, Landwirtschaft, Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie in der Gesundheitsfürsorge mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen im weiteren Sinn) in Kontakt. Die Beschäftigten sind dabei teilweise erheblichen Belastungen durch luftgetragene Bakterien, Pilze etc. ausgesetzt.

Nach der Verordnung werden biologische Arbeisstoffe entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen von Gruppe 1 (ohne erkennbares Risiko) bis Gruppe 4 (hohes Risiko) eingeteilt.

In Abhängigkeit der jeweiligen Risikogruppe werden in den Anhängen II und III der Verordnung abgestuft technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen für den Regelfall vorgegeben.

Hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung wird zwischen gezielten (Nahrungsmittelproduktion, pharmazeutische Betriebe etc.) und nicht gezielten Tätigkeiten (Wertstoffsortierung, Kompostierung, gewerbliche Massentierhaltung etc.) unterschieden. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und danach bei Änderungen der Arbeitsbedingungen zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen und analog den Vorschriften des Arbeisschutzgesetzes zu dokumentieren.

Die Verordnung sieht für die Durchführung gezielter Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 eine Anzeigepflicht sowie bestimmte Aufzeichnungspflichten vor.

Der Gesetzgeber hat in der Biostoffverordnung kein Grenzwertkonzept vorgesehen. Generell gilt, daß die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Exposition des Beschäftigten so gering wie möglich zu halten ist.

Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu biologischen Arbeitsstoffen wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein "Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe" (ABAS) gebildet, der dem Ausschuß für Gefahrstoffe auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung nachgebildet ist. In diesem Zusammenhang erarbeitet der ABAS "Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)" , welche entsprechend dem Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin die Vorschriften der Biostoffverordnung konkretisieren.