Während die Verbote des Herstellens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen, in der Gefahrstoffverordnung zusammengefaßt sind, werden die Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die überwiegend dem allgemeinen Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz dienen, in der Chemikalienverbotsverordnung geregelt.
Die Chemikalienverbotsverordnung regelt die Verbote des Inverkehrbringens von
- Asbest,
- Formaldehyd,
- Dioxinen und Furanen,
- Benzol,
- aromatischen Aminen,
- Arsen-, Quecksilber- und Cadmiumverbindungen,
- Polychlorierten Biphenylen und Polychlorierten Terphenylen,
- Pentachlorphenolen,
- Vinylchlorid,
- aliphatischen Kohlenwasserstoffen,
- Teerölen
und anderen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen.
Den Inverkehrbringenden werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, so z. B. behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise. Weiterhin wurde für eine Anzahl von Stoffen ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben.

