Schwimmen und Baden gehören zu den beliebtesten Betätigungen in der der Freizeit.
Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben muss nach § 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) so beschaffen sein, dass davon keine Gesundheitsgefahren ausgehen.
Der Bundesminister für Gesundheit hat den Entwurf einer Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung) vorgelegt. Er gibt vor, welchen Anforderungen das Wasser in Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen entsprechen muss, wie die Überwachung des Wasser in hygienischer Hinsicht vorzunehmen ist und welche Randbedingungen einzuhalten sind. Die Verordnung soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Ansprechpartner in Sachen Schwimm- und Badebeckenwasser sind die Schwimmbadbetreiber selbst, die Gesundheitsbehörde Ihrer Kreisverwaltung sowie das Landesuntersuchungsamt. Die Gesundheitsbehörde Ihrer Kreisverwaltung und das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz sind auch für die Überwachung von Badegewässern auf Krankheitserreger zuständig.

Startseite > Wasser > Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser
